(1) Die Vertragsparteien tauschen Informationen aus, indem sie dem Exekutivorgan die nationalen Programme, Politiken und Strategien mitteilen, die sie nach Artikel 7 aufstellen, und ihm über die Fortschritte im Rahmen dieser Programme, Politiken und Strategien sowie über Änderungen derselben jährlich berichten, insbesondere
a) über das Niveau der jährlichen nationalen Emissionen von Stickstoffoxiden sowie die Grundlage, auf der sie berechnet worden sind;
b) über Fortschritte bei der Anwendung der nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b vorgeschriebenen nationalen Emissionsgrenzwerte, über die angewendeten oder anzuwendenden nationalen Emissionsgrenzwerte sowie über die betroffenen Quellen und/oder Kategorien von Quellen;
c) über Fortschritte bei der Einführung der nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c vorgeschriebenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Verunreinigung, über die betroffenen Quellen und die eingeführten oder einzuführenden Maßnahmen;
d) über Fortschritte bei der Bereitstellung unverbleiten Kraftstoffs;
e) über die zur Erleichterung des Technologieaustausches ergriffenen Maßnahmen und
f) über Fortschritte bei der Bestimmung kritischer Belastungen.
(2) Diese Informationen werden nach Möglichkeit entsprechend einem einheitlichen Berichtssystem übermittelt.
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