Art. 3 Technologieaustausch — Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P3)
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(1) Die Vertragsparteien erleichtern in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Gepflogenheiten den Austausch von Technologien zur Verringerung der Emissionen von Stickstoffoxiden, insbesondere durch die Förderung
a) des kommerziellen Austausches verfügbarer Technologien,
b) direkter Kontakte und der Zusammenarbeit der Industrien, einschließlich Gemeinschaftsunternehmen,
c) des Austausches von Informationen und Erfahrungen und
d) der Gewährung technischer Unterstützung.
(2) Mit der Förderung der unter den Buchstaben a bis d bezeichneten Tätigkeiten schaffen die Vertragsparteien günstige Voraussetzungen, indem sie Kontakte und Zusammenarbeit zwischen geeigneten Organisationen und Personen des privaten und öffentlichen Sektors erleichtern, die Technologien, Planungs- und Konstruktionsdienste, Ausrüstung oder Finanzierung zur Verfügung stellen können.
(3) Die Vertragsparteien beginnen spätestens sechs Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls mit der Prüfung von Verfahren zur Schaffung günstigerer Voraussetzungen für den Austausch von Technologien zur Verringerung der Emissionen von Stickstoffoxiden.
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