(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner.
(2) Dieses Protokoll steht vom 6. Mai 1989 an für die in Artikel 13 Absatz 1 genannten Staaten und Organisationen zum Beitritt offen.
(3) Ein Staat oder eine Organisation, die diesem Protokoll nach dem 31. Dezember 1993 beitreten, können die Artikel 2 und 4 spätestens bis zum 31. Dezember 1995 durchführen.
(4) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser erfüllt die Aufgaben des Verwahrers.
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