Vertrag zwischen Österreich und Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes
Vorwort
Art. 1 Artikel 1
Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Umweltschutzes fördern und ihre Bestrebungen auf die Lösung der beide Seiten interessierenden und von ihnen als vorrangig bezeichneten Fragen konzentrieren.
Artikel 2
Art. 2
1. Gegenstand der Zusammenarbeit sind vor allem:
a) Maßnahmen zur Messung und Verringerung von Schadstoffen in der Luft;
b) Feststellung der Ursachen von Waldschäden und Maßnahmen zu deren Verringerung;
c) Vermeidung, Verwertung und schadlose Beseitigung von Abfällen;
d) Erfahrungs- und Informationsaustausch über Maßnahmen zum Schutz des Bodens;
e) Erfahrungs- und Informationsaustausch über Maßnahmen zum Schutz der Gewässer;
f) Umwelterziehung.
2. Die Zusammenarbeit erfolgt in folgenden Formen:
a) Austausch von Erfahrungen auf den Gebieten der Planung und Organisation des Umweltschutzes und der Umweltgestaltung sowie der einschlägigen angewandten Forschung;
b) Austausch von Experten und anderen auf dem Gebiet des Umweltschutzes tätigen Personen zum Zwecke der gegenseitigen Information und Weiterbildung;
c) Austausch von in einer der beiden Vertragsparteien erscheinenden wissenschaftlichen Veröffentlichungen, Fachzeitschriften, Gesetzestexten sowie sonstigen für den Umweltschutz maßgebenden Vorschriften und Richtlinien;
d) Teilnahme an den von einer der beiden Seiten durchgeführten fachwissenschaftlichen Veranstaltungen.
3. Die Vertragsparteien werden ihre staatlichen und privaten auf dem Gebiet des Umweltschutzes tätigen Institutionen zur umfassenden Zusammenarbeit, darunter auch im Bereich der Technologie von Umweltschutzanlagen ermutigen.
Art. 3 Artikel 3
Im Falle der Entsendung von Experten und anderen auf dem Gebiet des Umweltschutzes tätigen Personen trägt die entsendende Seite die Reisekosten. Die empfangende Seite trägt die Aufenthaltskosten einschließlich der Kosten für die mit dem Zweck des Aufenthaltes verbundenen Reisen innerhalb des Gastlandes.
Art. 4 Artikel 4
Zur Durchführung dieses Vertrages werden abwechselnd in einer der Vertragsparteien durch die zuständigen Behörden Arbeitspläne mit einer Geltungsdauer von jeweils drei Jahren vereinbart und die Arbeit der abgelaufenen Periode beurteilt. In den Arbeitsplänen sind die Themen der Zusammenarbeit festzulegen und unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Ausgewogenheit, der Reziprozität und des gegenseitigen Nutzens auch nähere Vereinbarungen über den Austausch von Experten, wie über Umfang, Aufenthaltsdauer und Bedingungen – insbesondere finanzielle Art – der Aufnahme im Gastland zu treffen.
Art. 5 Artikel 5
Die Vertragsparteien bemühen sich, in ihren gegenseitigen Beziehungen im Rahmen dieses Vertrages die weitere Entwicklung des Völkerrechts im Bereich des Umweltschutzes zu berücksichtigen.
Art. 6 Artikel 6
Dieser Vertrag wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, sofern nicht eine der Vertragsparteien diesen Vertrag spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem Weg kündigt.
Art. 7 Artikel 7
Dieser Vertrag unterliegt der Genehmigung nach den Verfassungsvorschriften beider Vertragsparteien und tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die entsprechenden innerstaatlichen Voraussetzungen für dessen Inkrafttreten erfüllt sind.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsparteien diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 24. November 1988 in zwei Urschriften in deutscher und polnischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.