BundesrechtInternationale VerträgeVertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes (Tschechische R)Art. 7

Art. 7Artikel 7

In Kraft seit 01. Januar 1993
Up-to-date

Dieser Vertrag unterliegt der Genehmigung nach den Verfassungsvorschriften beider Vertragsparteien und tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die entsprechenden innerstaatlichen Voraussetzungen für dessen Inkrafttreten erfüllt sind.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsparteien diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Prag, am 17. Juli 1987 in zwei Urschriften in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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