Produkte | Zollartikelnummer |
1. Klimaanlage in Fahrzeugen oder Lastwagen (entweder eingebaut oder nicht) | ……………………. |
2. Kühlanlagen und Klimaanlagen/Wärmepumpen ***) in Wohn- oder Geschäftsräumen zB Kühlschränke Tiefkühlgeräte Lufttrockner Wasserkühlanlagen Eismaschinen Klimaanlagen und Wärmepumpen | …………………… |
3. Aerosolprodukte, außer medizinischen Aerosolprodukten | …………………… |
4. Tragbare Feuerlöscher | …………………… |
5. Isolierungsplatten, -panele (Anm.: richtig: -paneele) und Rohrisolierung | …………………… |
6. Präpolymere | …………………… |
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*) Diese Anlage wurde im Rahmen der 3. Vertragsparteienkonferenz in Nairobi, am 21. Juni 1991, gemäß Absatz 3 des Artikels 4 des Protokolls angenommen.
**) Ausgenommen wenn sie in Ladungen zu persönlichen oder zu Zwecken des Haushalts oder in ähnlichen nichtkommerziellen Fällen, die gewöhnlich von einer Zollabfertigung ausgeschlossen sind, transportiert werden.
***) Wenn sie kontrollierte Substanzen aus der Anlage A als Kühl- und/oder Isolierungsmittel des Produktes enthalten.
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