Art. 5 Jahreshaushaltsplan — Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P2)
Rückverweise
Der Jahreshaushaltsplan des EMEP wird vom Lenkungsorgan des EMEP aufgestellt und spätestens ein Jahr vor Beginn des entsprechenden Finanzjahres vom Exekutivorgan des Übereinkommens angenommen.
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