1. Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von dem Protokoll zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach dem Eingang der Notifikation bei dem Verwahrer wirksam.
2. Die finanziellen Verpflichtungen der Partei, die vom Protokoll zurücktritt, bestehen so lange fort, bis der Rücktritt wirksam wird.
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