BundesrechtInternationale VerträgeProtokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe

Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe

In Kraft seit 27. August 1988
Up-to-date

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe samt dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit Protokollen I und II und Anlagen zu dem Protokoll von 1978 und dem Internationalen Übereinkommen von 1973 sowie deren Änderungen von 1984 und 1985 wird genehmigt.

2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag dadurch kundzumachen, daß er in englischer und französischer Sprache sowie in deutscher Übersetzung beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt wird.

3. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 27. Mai 1988 beim Generalsekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation hinterlegt; das Protokoll in der Fassung der Änderungen von 1984 und 1985 tritt gemäß seinem Art. V Abs. 2 und 3 für Österreich mit 27. August 1988 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der IMO haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:

a) einschließlich aller Anlagen: Ägypten, Brunei, Dänemark (einschließlich Färöer-Inseln), Bundesrepublik Deutschland, Deutsche Demokratische Republik, Finnland, Frankreich, Gabun, Griechenland, Indonesien, Italien, Japan, Jugoslawien, Kolumbien, Demokratische Volksrepublik Korea, Libanon, Oman, Panama, Peru, Polen, St. Vincent und die Grenadinen, Schweden, Tschechoslowakei, Tunesien, Tuvalu, Ungarn, Uruguay;

b) ohne Anlagen III, IV und V: Bahamas, Belgien, Bulgarien, China, Indien, Island, Israel, Republik Korea, Liberia, Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen und Aruba), Sowjetunion, Spanien, Südafrika, Vereinigte Staaten;

c) ohne Anlage IV: Norwegen und Vereinigtes Königreich

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der IMO haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Protokoll von 1978 zum Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (BGBl. Nr. 434/1988, idF BGBl. Nr. 335/1990) hinterlegt:

Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittserklärung
a) einschließlich aller Anlagen:
Algerien 31. Jänner 1989
Antigua und Barbuda 29. Jänner 1988
Cote d'Ivoire 5. Oktober 1987
Marshall Inseln 26. April 1988
Portugal 22. Oktober 1987
Suriname 4. November 1988
Togo 9. Februar 1990
b) ohne Anlagen III und IV:
Zypern 22. Juni 1989
c) ohne Anlagen III, IV und V:
Australien 14. Oktober 1987
Brasilien 29. Jänner 1988
Dschibuti 1. März 1990
Myanmar 4. Mai 1988
Schweiz 15. Dezember 1987
Syrien 9. November 1988
Vanuatu 13. April 1989

Nach den Mitteilungen des Generalsekretärs der IMO haben nachstehende Staaten folgende Anlagen zusätzlich angenommen:

Staaten: Datum der Annahme:
Belgien (Anlage III und V) 27. Oktober 1988
China (Anlage V) 21. November 1988
Island (Anlage V) 30. Juni 1989
Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen und Aruba) – (Anlage III und V) 19. April 1988
Sowjetunion (Anlage III, IV und V) 14.August 1987
Vereinigte Staaten (Anlage V) 30.Dezember 1987

Vereinigtes Königreich

Das Vereinigte Königreich hat die Gültigkeit des Protokolls auch auf die Insel Man und Hongkong (jeweils ohne Anlagen III, IV und V) erstreckt.

Das Vereinigte Königreich hat die Annahme der Anlagen I, II, III und V mit Wirksamkeit vom 28. Juni 1988 für Bermuda und die Cayman Inseln und mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 1988 für Gibraltar erklärt.