Zur Durchführung dieses Vertrages werden abwechselnd in einem der beiden Vertragsstaaten durch die zuständigen Behörden Arbeitspläne mit einer Geltungsdauer von jeweils drei Jahren vereinbart. In diesen Arbeitsplänen sind unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Ausgewogenheit und des gegenseitigen Nutzens auch nähere Vereinbarungen über den Austausch von Experten, wie über Umfang, Aufenthaltsdauer und Bedingungen – insbesondere finanzieller Art – der Aufnahme im Gastland zu treffen.
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