1. Die Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 1 erfolgt insbesondere durch
a) Austausch von Erfahrungen auf den Gebieten der Planung und Organisation des Umweltschutzes und der Umweltgestaltung sowie der einschlägigen angewandten Forschung;
b) Austausch von Informationen über Umweltschutzvorschriften hinsichtlich der Planung, der Errichtung und der Standortwahl von nuklearen Anlagen; über solche Umweltschutzmaßnahmen, die mit der Errichtung, dem Betrieb und der Entsorgung von nuklearen Anlagen im Zusammenhang stehen, und die dabei gewonnenen Erfahrungen. In diesem Zusammenhang werden die Vertragsstaaten die einschlägigen Einzelheiten in einem eigenen Abkommen festlegen;
c) Austausch von Informationen über grenznahe Anlagen, die geeignet sind, im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu einem wesentlichen Ansteigen der Umweltbelastung zu führen;
d) Austausch von Experten und anderen auf dem Gebiet des Umweltschutzes tätigen Personen zum Zwecke der gegenseitigen Information und Weiterbildung;
e) Austausch von in einem der beiden Vertragsstaaten erscheinenden wissenschaftlichen Veröffentlichungen, Fachzeitschriften, Gesetzestexten sowie sonstigen für den Umweltschutz maßgebenden Vorschriften und Richtlinien;
f) Teilnahme an den von einer der beiden Seiten durchgeführten fachwissenschaftlichen Veranstaltungen.
2. a) Die Vertragsstaaten werden einander unverzüglich über das Bestehen einer die Umwelt des anderen Vertragsstaates bedrohenden Situation und über die zur Abwehr dieser Gefahr bereits getroffenen Maßnahmen informieren und die zur Abwehr dieser Gefahr allenfalls erforderlichen weiteren Maßnahmen gemeinsam beraten.
b) Im Falle einer plötzlich auftretenden Gefahr wird die unter lit. a vereinbarte Information und Beratung in direktem Weg durch die zur Abwehr dieser Gefahr zuständigen Behörden der Vertragsstaaten erfolgen.
3. Die Vertragsstaaten werden ihre auf dem Gebiet des Umweltschutzes tätigen Institutionen zur Zusammenarbeit und zu gegenseitigen Einladungen ermutigen und diese fördern.
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