BundesrechtInternationale VerträgeGesundheitswesen – Zusammenarbeit (Tschechische R)

Gesundheitswesen – Zusammenarbeit (Tschechische R)

In Kraft seit 01. Januar 1993
Up-to-date

Art. 1 Artikel 1

Die Vertragsstaaten werden die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens fördern. Diese Zusammenarbeit soll insbesondere erfolgen durch den Austausch von Erfahrungen auf folgenden Gebieten:

1. Leitung, Planung und Organisation des Gesundheitswesens;

2. Aus- und Weiterbildung der Ärzte und des sonstigen im Gesundheitswesen tätigen Personals;

3. Organisation der Vorsorgemedizin;

4. Organisation der dringenden medizinschen Hilfe, des Krankenhauswesens sowie des Kurorte- und Heilvorkommenwesens;

5. Hygiene und Bekämpfung von Infektionskrankheiten;

6. Organisation und Methoden der Gesundheitserziehung;

7. Organisation und Methoden der Arzneimittelkontrolle.

Art. 2 Artikel 2

Zur Verwirklichung der Zusammenarbeit fördern die Vertragsstaaten insbesondere

1. die Zusammenarbeit ihrer Institutionen und Behörden auf dem Gebiet des Gesundheitswesens;

2. die Zusammenarbeit ihrer medizinisch-wissenschaftlichen Gesellschaften;

3. den gegenseitig vereinbarten Austausch und die Beziehungen zwischen Wissenschaftern und Experten auf dem Gebiet des Gesundheitswesens insbesondere zum Zweck der beruflichen Weiterbildung, einschließlich der damit zusammenhängenden Benutzung von Laboratorien, wissenschaftlichen Bibliotheken und anderen Dokumentationszentren;

4. die gegenseitige Einladung von Wissenschaftern und Experten zu einschlägigen Fachveranstaltungen.

Art. 3 Artikel 3

Zur Durchführung dieses Abkommens werden abwechselnd in einem der beiden Vertragsstaaten Arbeitspläne mit einer Geltungsdauer von jeweils drei Jahren vereinbart. In diesen Arbeitsplänen sind unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Ausgewogenheit und des gegenseitigen Nutzens Inhalt und Form der Zusammenarbeit zu regeln; hiebei sind auch nähere Vereinbarungen über den Austausch von Wissenschaftern und Experten, wie über Umfang, Aufenthaltsdauer und Bedingungen – insbesondere finanzieller Art – der Aufnahme im empfangenden Staat einschließlich der Sicherung unentgeltlicher dringender ärztlicher Versorgung, zu treffen.

Art. 4 Artikel 4

Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, sofern nicht einer der Vertragsstaaten dieses Abkommen spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt.

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monates nach Ablauf des Monates in Kraft, in dem die Vertragsstaaten einander durch Austausch von Noten mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens gegeben sind.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 18. November 1982 in zwei Urschriften in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.