Die Vertragspartner werden zum Schutz ihrer Staatsgebiete vor Einschleppung ansteckender Tierkrankheiten bei der Einfuhr, Ausfuhr und bei der Durchfuhr von Tieren, Rohstoffen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, sowie von Gegenständen, die Träger von Erregern ansteckender Tierkrankheiten sein können, zusammenarbeiten.
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