Vorwort
Artikel 1
Art. 1
Die Staatsbürger des einen Vertragsstaates, die einen gültigen amtlich ausgestellten Lichtbildausweis mit sich führen, aus dem ihre Identität eindeutig hervorgeht, haben das Recht, die durch Regulierungen von Grenzgewässern betroffenen Gebietsteile des anderen Vertragsstaates zu betreten und sich dort aufzuhalten, wenn
1. ein rechtswirksamer Beschluß über den Gemeingebrauch und die Nutzung dieser Gebietsteile auf Grund des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern vom 7. Dezember 1967 *) gefaßt worden ist, und
2. das Grenzgewässer in das regulierte Gerinne verlegt worden ist.
_______________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 106/1970
Artikel 2
Art. 2
Die in Artikel 1 erwähnten Rechte bleiben für die Dauer der Rechtswirksamkeit des Beschlusses über den Gemeingebrauch und die Nutzung der entsprechenden Gebietsteile aufrecht.
Artikel 3
Art. 3
(1) Dieses Abkommen tritt am sechzigsten Tag nach seiner Unterzeichnung in Kraft.
(2) Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem es ein Vertragsstaat schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt.
GESCHEHEN zu Wien, am 11. Mai 1978, in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.