Die Kommission ist ermächtigt, sämtliche die Ziele dieses Übereinkommens betreffenden Angelegenheiten zu behandeln und insbesondere
a) die Anhänge nach Maßgabe des Artikels 3 zu ändern,
b) den Suchtgiftkontrollrat auf jede mit dessen Aufgaben zusammenhängende Angelegenheit aufmerksam zu machen,
c) zur Verwirklichung der Ziele und Bestimmungen dieses Übereinkommens Empfehlungen abzugeben, einschließlich solcher über wissenschaftliche Forschungsprogramme und den Austausch wissenschaftlicher oder fachlicher Informationen, sowie
d) Nichtvertragsparteien auf die von ihr nach diesem Übereinkommen angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen aufmerksam zu machen, damit sie entsprechende Maßnahmen in Erwägung ziehen können.
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