Art. 6 Ausgaben der internationalen Kontrollorgane — Suchtgiftkonvention 1961
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Die Ausgaben der Kommission und des Suchtgiftkontrollrats gehen zu Lasten der Vereinten Nationen; das Nähere regelt die Generalversammlung. Vertragsparteien, die nicht Mitglied der Vereinten Nationen sind, leisten zu diesen Ausgaben Beiträge in der von der Generalversammlung für angemessen erachteten und nach Konsultation mit den Regierungen dieser Vertragsparteien jeweils festgesetzten Höhe.
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