(1) Eine Vertragspartei kann dem Generalsekretär notifizieren, daß eines ihrer Hoheitsgebiete in zwei oder mehr Hoheitsgebiete im Sinne der Artikel 19, 20, 21 und 31 aufgeteilt ist oder daß zwei oder mehr ihrer Hoheitsgebiete ein einziges Hoheitsgebiet im Sinne jener Artikel bilden.
(2) Zwei oder mehr Vertragsparteien können dem Generalsekretär notifizieren, daß sie infolge der Errichtung einer sie umfassenden Zollunion ein einziges Hoheitsgebiet im Sinne der Artikel 19, 20, 21 und 31 bilden.
(3) Eine Notifikation nach Absatz 1 oder 2 wird am 1. Januar des auf das Jahr der Notifikation folgenden Jahres wirksam.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise