(1) Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem die vierzigste Ratifikations- oder Beitrittsurkunde gemäß Artikel 40 hinterlegt worden ist.
(2) Für jeden anderen Staat, der nach Hinterlegung der vierzigsten Urkunde eine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, tritt dieses Übereinkommen am dreißigsten Tag nach der Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
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