(1) Die Vertragsparteien schreiben eine Genehmigungspflicht für die Suchtgiftherstellung vor, soweit diese nicht durch staatliche Unternehmen erfolgt.
(2) Die Vertragsparteien sind verpflichtet,
a) alle Personen und Unternehmen zu kontrollieren, die mit der Herstellung von Suchtgiften befaßt oder beschäftigt sind,
b) im Wege der Genehmigungspflicht die Betriebe und Räumlichkeiten zu kontrollieren, in denen die Herstellung erfolgen kann, und
c) vorzuschreiben, daß Personen, welche die Genehmigung zur Herstellung von Suchtgiften besitzen, sich in regelmäßigen Abständen Erlaubnisscheine beschaffen, auf denen die Arten und Mengen der Suchtgifte angegeben sind, die sie herstellen dürfen. Die Erlaubnisscheinpflicht braucht nicht auf Zubereitungen erstreckt zu werden.
(3) Die Vertragsparteien verhindern, daß sich im Besitz von Suchtgiftherstellern Mengen von Suchtgiften und Mohnstroh ansammeln, welche die für den normalen Geschäftsgang bei Berücksichtigung der herrschenden Marktverhältnisse benötigten Mengen übersteigen.
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