(1) Gestattet eine Vertragspartei den Anbau von Opiummohn für andere Zwecke als die Gewinnung von Opium, so trifft sie alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen,
a) daß aus diesem Opiummohn kein Opium gewonnen wird, und
b) daß die Herstellung von Suchtgiften aus Mohnstroh hinreichend kontrolliert wird.
(2) Die Vertragsparteien wenden das in Artikel 31 Absätze 4 bis 15 vorgesehene System der Einfuhrbescheinigungen und Ausfuhrgenehmigungen auf Mohnstroh an.
(3) Die Vertragsparteien reichen die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 Buchstabe b für Suchtgifte vorgesehenen statistischen Angaben auch für die Ein- und Ausfuhr von Mohnstroh ein.
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