(1) Der Suchtgiftkontrollrat wählt seinen Präsidenten und die sonstigen Amtsträger, die er für erforderlich hält; er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Suchtgiftkontrollrat tritt so oft zusammen, wie dies nach seiner Auffassung zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist; er hält jedoch in jedem Kalenderjahr mindestens zwei Tagungen ab.
(3) Der Suchtgiftkontrollrat ist verhandlungsfähig, wenn mindestens acht seiner Mitglieder anwesend sind.
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