(1) Der Sarg muß undurchlässig und mit saugfähigen Stoffen ausgekleidet sein. Falls die zuständige Behörde des Abgangsstaats es für notwendig erachtet, muß der Sarg mit einer Druckausgleichvorrichtung versehen werden, um den Innen- und den Außendruck auszugleichen. Er muß bestehen
i) entweder aus einem äußeren Holzsarg mit einer Wandstärke von mindestens 20 mm und einem sorgfältig verlöteten inneren Sarg aus Zink oder aus einem anderen selbstzersetzenden Stoff,
ii) oder aus einem einzigen Holzsarg mit einer Wandstärke von mindestens 30 mm, der mit einer Schicht aus Zink oder aus einem anderen selbstzersetzenden Stoff ausgekleidet ist.
(2) Ist der Tod auf eine ansteckende Krankheit zurückzuführen, so muß die Leiche in ein mit einer antiseptischen Lösung durchtränktes Leichentuch eingewickelt werden.
(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 muß der Sarg bei Beförderung auf dem Luftweg mit einer Druckausgleichvorrichtung versehen sein oder, sofern nicht vorhanden, solche Garantien hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit aufweisen, wie sie von der zuständigen Behörde des Abgangsstaats als ausreichend anerkannt werden.
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