(1) Jeder Leiche muß für die internationale Beförderung ein besonderes von der zuständigen Behörde des Abgangsstaats ausgestelltes Dokument (Leichenpaß) beigegeben werden.
(2) Der Paß muß mindestens die Angaben enthalten, die in dem als Anlage beigefügten Muster aufgeführt sind; der Paß muß in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Staates, in dem er ausgestellt wird, und in einer der Amtssprachen des Europarates ausgefertigt sein.
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