BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über die LeichenbeförderungArt. 2

Art. 2

In Kraft seit 11. August 1978
Up-to-date

(1) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens stellen das Höchstmaß der Anforderungen dar, die in Verbindung mit der Beförderung von Leichen sowie der Durchfuhr oder ihrer Annahme im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei verlangt werden können.

(2) Es bleibt den Vertragsparteien unbenommen, entweder aufgrund zweiseitiger Übereinkünfte oder durch gemeinsam getroffene Entscheidungen in Sonderfällen und insbesondere bei Beförderungen in Grenzgebieten größere Erleichterungen zu gewähren.

Damit derartige Übereinkünfte oder Entscheidungen in jedem gegebenen Fall anwendbar sind, ist die Zustimmung aller beteiligten Staaten erforderlich.

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