(1) Die Vertragsparteien wenden in ihren Beziehungen untereinander die Bestimmungen dieses Übereinkommens an.
(2) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet Beförderung von Leichen die internationale Beförderung von Leichen vom Abgangsstaat zum Bestimmungsstaat; als Abgangsstaat gilt der Staat, in dem die Beförderung begann; im Falle von Exhumierungen ist es der Staat, in dem die Beisetzung stattgefunden hat; Bestimmungsstaat ist der Staat, in dem die Leiche nach der Beförderung beigesetzt oder eingeäschert werden soll.
(3) Dieses Übereinkommen gilt nicht für die internationale Beförderung von Leichenasche.
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