1. Dieses Übereinkommen bleibt für unbegrenzte Zeit in Kraft.
2. Jede Vertragspartei kann, soweit sie betroffen ist, durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Note dieses Übereinkommen kündigen.
3. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Note beim Generalsekretär wirksam.
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