1. Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den Transport solcher Säugetiere und Vögel, die nicht bereits von den Bestimmungen der vorhergehenden Kapitel erfaßt sind.
2. Die folgenden Bestimmungen des Kapitels II gelten sinngemäß für den Transport der unter dieses Kapitel fallenden Tiergattungen: Artikel 4 und 5, Artikel 6 Absätze 1 bis einschließlich 3, Artikel 7 bis einschließlich 10, Artikel 11 Absätze 1 und 3, Artikel 12 bis einschließlich 17, Artikel 20 bis einschließlich 37.
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