Die folgenden Bestimmungen des Kapitels II gelten sinngemäß für den Transport von Hausgeflügel und Hauskaninchen: Artikel 6 Absätze 1 bis 3, Artikel 7, 13 bis einschließlich 17, Artikel 21, 22, 25 bis einschließlich 30, Artikel 32, 34 bis einschließlich 36.
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