BundesrechtInternationale VerträgeEuropäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen TransportArt. 29

Art. 29ARTIKEL 29

In Kraft seit 15. März 1974
Up-to-date

Die Anzahl der Begleiter muß unter Berücksichtigung der Zahl der Tiere sowie der Transportdauer ausreichend sein.

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