Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf den internationalen Transport von
a) Einhufern und Tieren der Gattung Rind, Schaf, Ziege und Schwein, soweit sie Haustiere sind (Kapitel II),
b) Hausgeflügel und Hauskaninchen (Kapitel III),
c) Hunden und Hauskatzen (Kapitel IV),
d) anderen Säugetieren und Vögeln (Kapitel V),
e) kaltblütigen Tieren (Kapitel VI).
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