1. Der Begleiter oder der Beauftragte des Absenders hat die Tiere zu versorgen, zu füttern und zu tränken und sie gegebenenfalls zu melken.
2. Milchgebende Kühe sind in Abständen von nicht mehr als 12 Stunden zu melken.
3. Um dem Begleiter die Betreuung zu ermöglichen, muß er gegebenenfalls über geeignete Beleuchtungsmittel verfügen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise