Um die notwendige Betreuung der Tiere während des Transportes zu gewährleisten, müssen diese begleitet sein, ausgenommen, wenn
a) Tiere in verschlossenen Behältnissen befördert werden;
b) der Transportunternehmer die Aufgaben des Begleiters übernimmt;
c) der Absender einen Beauftragten benannt hat, der die Tiere an geeigneten Aufenthaltsorten betreut.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise