(1) Die Projektierung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen der Vertragsstaaten erfolgt auf Grund von Richtlinien, die von der Kommission festgelegt werden.
(2) Projekte für solche Maßnahmen, die auf eigenem Staatsgebiet vorgenommen werden, verfaßt der betreffende Vertragsstaat. Erstrecken sich Maßnahmen auf beide Staatsgebiete, verfaßt im Einzelfall das Projekt der durch die Kommission bestimmte Vertragsstaat.
(3) Die Kommission wird dafür Sorge tragen, daß die für Projektierungen erforderlichen Unterlagen von den zuständigen Stellen der Vertragsstaaten zur Verfügung gestellt werden und daß die erforderliche Zusammenarbeit in geeigneter Weise erfolgt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise