(1) Jeder Vertragsstaat wird auf seinem Gebiet für die Instandhaltung der Grenzgewässer und der dort bestehenden Regulierungsbauwerke und sonstigen wasserwirtschaftlichen Anlagen und Einrichtungen Sorge tragen.
(2) Jeder Vertragsstaat sorgt auch für die Instandhaltung der auf Grund einer wasserrechtlichen Bewilligung oder einer Sondervereinbarung auf seinem Gebiet errichteten wasserwirtschaftlichen Anlagen und Einrichtungen, die den Interessen des anderen Vertragsstaates dienen.
(3) Die nach Bedarf vorzunehmende Räumung von Bett und Ufern der Grenzwasserläufe wird in der Regel jeder Vertragsstaat auf seinem Gebiet auf eigene Kosten durchführen.
(4) Die Baggerung von Furten wird in der Regel so durchgeführt, daß die Vertragsstaaten abwechselnd eine ganze Furt baggern.
(5) Über das gemeinsame Vorgehen bei der Durchführung der Arbeiten nach den Absätzen 3 und 4 und über deren Notwendigkeit beschließt die Kommission.
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