(1) Die Vertragsstaaten werden die in Artikel 1 genannten Gewässer, einschließlich der Bauwerke, Anlagen und Einrichtungen an diesen Gewässern, soweit notwendig, instandhalten und deren Zustand nach Erfordernis verbessern.
(2) Die Vertragsstaaten werden auf ihrem Gebiet der Errichtung solcher wasserwirtschaftlicher Anlagen und Einrichtungen, durch die entlang der Grenzgewässer die Sicherung vor Hochwasser- und Eisgefahren bewirkt wird, nach Maßgabe der innerstaatlichen Vorschriften fördern; ebenso wird die Reinhaltung der Grenzgewässer und die Errichtung solcher wasserwirtschaftlicher Anlagen und Einrichtungen gefördert, die eine Ent- oder Bewässerung des angrenzenden Gebietes, eine Versorgung von Grenzgemeinden mit Wasser und schließlich eine Ausnutzung der Wasserkraft der Grenzgewässer oder die Verbesserung der Schiffahrt zum Ziele haben.
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