(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, an den Grenzgewässern gemäß Artikel 1 lit. a ohne Zustimmung des anderen Vertragsstaates keine Maßnahmen durchzuführen, die die Wasserverhältnisse auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates nachteilig beeinflussen würden. Die Zustimmung kann nur aus triftigen Gründen verweigert werden.
(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich ferner, die an Grenzgewässern gemäß Artikel 1 lit. b geplanten Maßnahmen in der Österreichisch-Tschechoslowakischen Grenzgewässerkommission gemäß Artikel 14 (Kommission) vor Einleitung des wasserrechtlichen Verfahrens (Artikel 10 Absatz 4 erster Satz) zu behandeln. Die Kommission hat hiebei auf eine Einigung hinzuwirken.
(3) In den Grenzgewässern gemäß Artikel 1 lit. a verfügen beide Vertragsstaaten - unbeschadet erworbener Rechte - über die Hälfte der durch technische Eingriffe nicht vermehrten abschließenden natürlichen Wassermenge.
(4) Wo der Schutz der Grenzgewässer vor Verunreinigung notwendig sein wird, werden die Vertragsstaaten um Verbesserungen bemüht sein und anläßlich der Neueinleitung von Abwässern deren Reinigung vorschreiben.
(5) Ferner werden die Vertragsstaaten nach Tunlichkeit dafür Sorge tragen, daß durch den Betrieb von wasserwirtschaftlichen Anlagen und Einrichtungen aller Art an den Grenzgewässern keine Schädigung der wasserwirtschaftlichen Interessen des anderen Vertragsstaates eintritt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise