(1) Die wasserwirtschaftlichen Fragen und Maßnahmen im Sinne des Artikels 1 beziehen sich auf Änderungen des Flußregimes, die Regulierung von Wasserläufen, den Bau von Hochwasserdämmen, die Abwehr von Hochwasser und Eis, Meliorationen, Wasserversorgungen, die Reinhaltung der Gewässer, die Wasserkraftnutzung nach Maßgabe des Absatzes 2, auf Brücken und Überfuhren sowie auf Angelegenheiten der Schiffahrt, soweit sie mit den wasserbaulichen Maßnahmen im Sinne dieses Vertrages zusammenhängen, wie die Schiffbarerhaltung und Vermarkung der Fahrrinne, die Räumung von Schiffahrtshindernissen und der Schiffahrtsnachrichtendienst.
(2) Dieser Vertrag bezieht sich nicht auf
a) die Fischerei,
b) die Wasserkraftnutzung, soweit sie energiewirtschaftlich von Bedeutung ist.
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