Es ist gestattet, Kies und Sand aus den Sandbänken zwischen den Regulierungslinien der Grenzgewässer gemäß Artikel 1 lit. a für flußbauliche Zwecke in der Grenzstrecke, ohne Rücksicht auf die Lage im Flußbett, nach vorhergehendem Einvernehmen zwischen den für den Flußbau zuständigen Stellen der Vertragsstaaten frei zu gewinnen.
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