01.01.1993
Artikel 9
Kostenvergütung
(1) Die Kosten der dem Interesse beider Vertragsstaaten dienenden oder von einem Vertragsstaat im Interesse des anderen Vertragsstaates vorgenommenen Arbeiten und Leistungen sind für das vergangene Kalenderjahr bis Ende Juni eines jeden Jahres abzurechnen.
(2) Die Abrechnung soll so erfolgen, daß Arbeiten, Leistungen und Materialien grundsätzlich in natura ausgeglichen werden.
(3) Wenn die Abrechnungen über einen längeren Zeitraum einen Saldo zugunsten eines Vertragsstaates ergeben, der nach Absatz 2 nicht ausgeglichen werden kann, ist dieser in der Regel durch Überweisung zu begleichen. Die Umrechnung der Landeswährung des einen Vertragsstaates in die Landeswährung des anderen Vertragsstaates erfolgt nach den jeweils offiziell notierten Devisenkursen. Falls daraus jedoch ein offensichtliches Mißverhältnis zwischen den Leistungen der Vertragsstaaten entsteht, hat die Kommission bei der Bewertung gemäß Absatz 4 dieses Mißverhältnis zu beseitigen.
(4) Die Einzelheiten der Bewertung und des dazu erforderlichen Vergleiches der Kosten der Arbeiten, Leistungen und Materialien sowie hinsichtlich der Abrechnungen und der Durchführung von Zahlungen bestimmt die Kommission. Die Kommission kann auch einen Ausgleich durch Lieferung von Materialien allenfalls durch Leistung von Arbeiten im Rahmen des Vertragszweckes beschließen.
(5) Überweisungen gemäß Absatz 3 haben nach der zwischen beiden Vertragsstaaten jeweils gültigen Zahlungsregelung zu erfolgen.
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