01.01.1993
Artikel 8
Kosten
(1) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten für die Durchführung der von ihm auf seinem Gebiet vorzunehmenden und ausschließlich seinen Interessen dienenden wasserwirtschaftlichen Maßnahmen.
(2) Die Kosten für die Durchführung von wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, die den Interessen beider Vertragsstaaten dienen, werden von den Vertragsstaaten im Verhältnis ihrer Interessen getragen, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Arbeiten auf dem Gebiete eines oder beider Vertragsstaaten handelt.
(3) Die Kosten für die Durchführung von wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, die auf dem Gebiete eines Vertragsstaates vorgenommen werden, jedoch ausschließlich den Interessen des anderen Vertragsstaates dienen, trägt der Vertragsstaat, dessen Interessen die Maßnahmen dienen.
(4) Die Kosten, die mit der Vermessung, Projektierung und Leitung der durchgeführten Arbeiten verbunden sind, werden die Vertragsstaaten einander nicht ersetzen, wenn in einzelnen Fällen nicht etwas anderes vereinbart wird.
(5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für die Kosten der Instandhaltung und des Betriebes von wasserwirtschaftlichen Anlagen und Einrichtungen.
(6) Soweit keine anderweitige Regelung besteht, beschließt die Kommission über die Aufteilung der Kosten gemäß den in den vorstehenden Absätzen angeführten Grundsätzen.
(7) Für die Bedeckung der Kosten werden die Vertragsstaaten Sorge tragen.
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