01.01.1993
Artikel 22
Ratifikation und Geltungsdauer
(1) Der Vertrag wird ratifiziert. Die Ratifikationsurkunden werden in Prag ausgetauscht.
(2) Der Vertrag tritt am dreißigsten Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist für die Dauer von fünf Jahren unkündbar. Nach Ablauf dieses Zeitraumes bleibt der Vertrag in Geltung, sofern ihn nicht einer der Vertragsstaaten kündigt. Die Kündigung wird mit dem Ende des Kalenderjahres wirksam, das dem Jahr folgt, in dem die Mitteilung der Kündigung auf diplomatischem Wege dem anderen Vertragsstaat zugegangen ist.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 7. 12. 1967 in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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