01.01.1993
Artikel 21
Innerstaatliche Verbindlichkeiten
Innerstaatliche Regelungen und Verbindlichkeiten betreffend wasserwirtschaftliche Maßnahmen und die damit zusammenhängende Kostentragung werden durch die von den Vertragsstaaten in diesem Vertrag gegenseitig übernommenen Verpflichtungen nicht berührt.
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