01.01.1993
Artikel 20
Übergangsbestimmungen
(1) Die Bestimmungen dieses Vertrages ersetzen die bisherigen zwischen den beiden Vertragsstaaten getroffenen Vereinbarungen über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen und Maßnahmen an den Grenzgewässern.
(2) Arbeiten und Maßnahmen, welche vor Inkrafttreten dieses Vertrages begonnen oder durchgeführt wurden, sind als Arbeiten und Maßnahmen im Sinne dieses Vertrages anzusehen. Ihre Abrechnung erfolgt gemäß Artikel 8 und 9 dieses Vertrages.
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