01.01.1993
Artikel 17
Technische und Finanzielle Kontrolle
Die Vertragsstaaten sichern einander die Möglichkeit gemeinsamer Besichtigung und Begutachtung aller im Rahmen dieses Vertrages durchgeführten Arbeiten zu. Die Ausführung und Abrechnung von auf gemeinsame Kosten oder gemäß Artikel 8 Absatz 3 durchgeführten öffentlichen Arbeiten werden gemeinsam überprüft. Das Nähere bestimmt die Kommission.
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