Artikel 16
Überschreiten der Staatsgrenze
(1) Personen, die bei Erfüllung ihrer sich aus diesem Vertrag ergebenden Aufgaben die Staatsgrenze überschreiten, müssen einen zweisprachigen Ausweis für den Grenzübertritt (Grenzausweis) mit sich führen. Die Muster des österreichischen und des tschechoslowakischen Grenzausweises sind in den Beilagen B und C (Anm.: Beilagen nicht darstellbar) dieses Vertrages enthalten.
(2) Die Grenzausweise, die zum Betreten des Gebietes der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik berechtigen, werden vom Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich, die Grenzausweise, die zum Betreten des Gebietes der Republik Österreich berechtigen, von den zuständigen Behörden der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ausgestellt. Die Grenzausweise werden mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren ausgestellt.
(3) Die Grenzausweise werden für die Dauer ihrer Gültigkeit vidiert. Die Grenzausweise der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik werden vom Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich, die Grenzausweise der Republik Österreich vom Innenministerium der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vidiert. Die Ausstellung und Vidierung der Grenzausweise erfolgt frei von Angaben und Gebühren.
(4) Die Vertragsstaaten sind berechtigt, ohne Angabe von Gründen die Vidierung von Grenzausweisen zu verweigern oder eine bereits erfolgte Vidierung jederzeit zu widerrufen. Hievon ist die Behörde des anderen Vertragsstaates, die den betreffenden Grenzausweis ausgestellt hat, sofort in Kenntnis zu setzen.
(5) Die Inhaber der Grenzausweise sind berechtigt, die Staatsgrenze auch außerhalb der zugelassenen Grenzübergänge zu überschreiten und sich auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates in einer Entfernung bis zu 200 m von der Staatsgrenze aufzuhalten; in besonders begründeten Fällen können Grenzausweise ausgestellt werden, die zum Aufenthalt auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates in einer Entfernung bis zu 20 km von der Staatsgrenze berechtigen.
(6) Der Aufenthalt auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates ist nur in der Zeit von Tagesanbruch bis zum Einbruch der Dunkelheit gestattet. Dies gilt jedoch nicht bei Naturkatastrophen und sonstigen unvorhergesehenen Ereignissen.
(7) Der Zweck, für den der Grenzausweis ausgestellt wird, wie auch der Bereich der Arbeitsstelle auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates müssen im Grenzausweis genau angeführt sein.
(8) Die Inhaber der Grenzausweise sind verpflichtet, diese auf Verlangen den zuständigen behördlichen Organen der Vertragsstaaten zur Kontrolle vorzuweisen.
(9) Jeder Vertragsstaat ist verpflichtet, seine zuständigen Grenzkontrollorgane über Ort, Zeit und Zweck des Überschreitens der Staatsgrenze durch Inhaber von Grenzausweisen sowie über den Beginn und die Beendigung der Tätigkeit auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates rechtzeitig zu verständigen.
(10) Jeder Verlust eines Grenzausweises ist der Behörde, die denselben ausgestellt hat, bekanntzugeben; hievon ist die Behörde, die den Grenzausweis vidiert hat, zu benachrichtigen. Ist der Verlust eines Grenzausweises auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates eingetreten, so sind überdies die zuständigen Grenzkontrollorgane hievon zu verständigen.
(11) Wird der Inhaber eines Grenzausweises während seiner auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates ausgeübten Tätigkeit wegen einer strafbaren Handlung angehalten, so ist hievon die nächstgelegene Grenzkontrollstelle des Vertragsstaates, der den Grenzausweis ausgestellt hat, unter Bekanntgabe des Grundes der Anhaltung, innerhalb von 24 Stunden zu verständigen.
(12) Jeder Vertragsstaat ist verpflichtet, den Inhaber eines von seinen Behörden ausgestellten Grenzausweises auf Verlangen unverzüglich zurückzuübernehmen.
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