01.01.1993
Artikel 13
Zeichen, Wasserpegel, hydrometrische Arbeiten
(1) Topographische Zeichen auf beiden Ufern sowie Triangulierungspunkte, Höhenfixpunkte, Kilometer- und Hektometerzeichen und Wasserpegel hat jeder Vertragsstaat auf seinem Gebiet instandzuhalten und nach Erfordernis zu ergänzen und zu erneuern. Die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten können sich dieser Einrichtungen im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit bedienen. Die Durchführung der hydrometeorologischen und hydrometrischen Beobachtungen und Erhebungen wird von den Vertragsstaaten gefördert; die Ergebnisse werden ausgetauscht.
(2) Schwimmende Schiffahrtszeichen sowie Schiffahrtszeichen auf Brücken und Überbauten werden von den Vertragsstaaten abwechselnd in Zeitabständen, die von der Kommission bestimmt werden, errichtet und erhalten. Der Schiffahrt dienende Uferzeichen werden im gegenseitigen Einvernehmen von den Vertragsstaaten auf ihrem Gebiet errichtet und erhalten.
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