01.01.1993
Artikel 11
Warndienst
(1) Die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten, insbesondere auch der hydrographische Dienst und die örtlichen Dienststellen, werden einander möglichst schnell von Hochwasser-, Eis- und anderen Gefahren, die mit den Grenzgewässern in Zusammenhang stehen, benachrichtigen, soweit ihnen solche Gefahren zur Kenntnis gelangen.
(2) Die Richtlinien für den Warndienst legt die Kommission fest.
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