01.01.1993
Artikel 10
Wasserrechtliche Bestimmungen
(1) Wasserrechtsangelegenheiten sind nach dem Gesetze und von der Behörde jenes Vertragsstaates zu beurteilen, auf dessen Gebiet sich das Verfahren jeweils bezieht.
(2) Für Anlagen und Einrichtungen, die auf beide Staatsgebiete zu liegen kommen, erteilt jede Wasserrechtsbehörde für den auf ihrem Staatsgebiet zu errichtenden Teil die Bewilligung, wobei auf eine zeitlich aufeinanderfolgende Durchführung der Verfahren unter gegenseitiger Beteiligung Bedacht zu nehmen ist. Zur Vermeidung von Widersprüchen im Inhalt der beiderseitigen Entscheidungen ist das Einvernehmen zwischen den zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten herzustellen.
(3) Bei Anlagen und Einrichtungen, die Rechte oder Interessen auf beiden Staatsgebieten berühren, aber nur auf einem Staatsgebiet errichtet werden, hat jeder Vertragsstaat das Verfahren auf seinem Gebiet durchzuführen. Hiebei sind die Bestimmungen des Absatzes 2 sinngemäß anzuwenden.
(4) Abgesehen von Gefahr im Verzuge ist das Wasserrechtsverfahren über eine Angelegenheit, deren Behandlung in den Tätigkeitsbereich der Kommission fällt, erst dann einzuleiten, wenn sich die Kommission oder die Bevollmächtigten (Artikel 1 Absatz 2 der Beilage A) mit der Angelegenheit befaßt haben. Daraufhin werden die Wasserrechtsbehörden der Vertragsstaaten unter Beachtung der Bestimmungen dieses Artikels darüber beraten, in welchem Umfang und in welcher Zeitfolge das wasserrechtliche Verfahren von jedem Vertragsstaat durchgeführt wird. Falls sich hiebei keine übereinstimmende Auffassung ergibt, ist diese Angelegenheit den Regierungen der Vertragsstaaten im Wege der Kommission vorzulegen.
(5) Die Wasserrechtsbehörden der Vertragsstaaten können in Wasserrechtsangelegenheiten miteinander unmittelbar verkehren.
(6) An den Grenzgewässern bestehende Wasserrechte und die damit zusammenhängenden Verbindlichkeiten bleiben unberührt.
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