Die Anliegerstaaten werden in folgenden Fällen vor der Zulassung von Wasserentnahmen einander rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme geben:
a) bei vorgesehener Verwendung außerhalb des hydrologischen Einzugsgebietes des Bodensees, wenn die zuzulassende Menge jeweils 750 l/sec übersteigt;
b) bei vorgesehener Verwendung innerhalb des hydrologischen Einzugsgebietes des Bodensees, wenn die zuzulassende Menge jeweils 1 500 l/sec übersteigt.
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