(1) Das vorliegende Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich bei der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt werden. Es tritt dreißig Tage nach Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde in Kraft.
(2) Das Übereinkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Anliegerstaat mit einer Frist von sechs Monaten auf Jahresende gekündigt worden ist.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Anliegerstaaten dieses Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen in dreifacher Ausfertigung zu Bern, am 30. April 1966.
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